Unerlaubte Handlungen in der Corona-Insolvenz

Eine Corona-Insolvenz unterscheidet sich grundsätzlich nicht von normalen Insolvenzen - trotzdem ist ab September 2020 die Zahl der Insolvenzen schlagartig anfgestiegen, Eiun großer Teil dieser Insolvenzen findet Ursachen in den Auswirkungen der Corona-Epidemie. Aufgrund der besondere Krisen-Situation hat die Bundesregierung die Pflicht zur Insolvenzanmeldung seit dem 20. September aufgehoben. Zahlungsunfähige Unternehmen können ihr Unternehmen in Eigenregie weiterführen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Krise ausschließlich durch die Corona-Maßnahmen ausgelöst wurde und begründete Hoffnung besteht, dass der Fortbestand der Firma zum einen durch staatliche Unterstützung und durch den zu erwartenden Wirtschaftsaufschwung abgewendet werden kann.

Was bleibt ist die Pflicht, im Rahmen einer Insolvenz verbotene Handlungen zu unterlassen und  die Schlechterstellung aller oder einzelner Insolvenzgläubiger zu vermeiden.  Die Liste der der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen wird in der Insolvenzordnung  durch § 302 Nr. 1 InsO, geregelt. Diese Rechtsnorm gilt natürlich auch dann, wenn eine Insolvenz de facto besteht, aber aufgrund der Corona-Krise noch nicht gemeldet werden musste und weder das Verfahren eröffnet wurde  noch die Wohlverhaltensphase angelaufen  ist.

Die Restschuldbefreiung begründet ein grundsätzliches Leistungsverweigerungsrecht. Insolvente Schuldner müssen Forderungen aus Dienstleistungen oder Warenlieferung nicht mehr bezahlen, wobei der Anspruch der Gläubiger erst durch die abschließende Restschuldbefreiung erlischt. Ausnahmen sind in § 302 InsO genannt.

Gläubiger können und sollten den Verlauf eines Insolvenzverfahrens aufmerksam verfolgen, denn durch unerlaubte Handlungen kann Geld abfließen und so der Befriedigung der Gläubiger in der Inolvenztabelle zusammengefasst. Wer hier nicht aufgeführt ist, kann auch kein Geld aus der Insolvenzmasse bekommen.

Diese setzt sich aus dem zu ermittelnden Restvermögen des Unternehmens zusammen abzüglich der in § 302 genannten Forderungen und den Kosten für das Insolvenzverfahren. Gläubiger, die aufgrund besonderer Vereinbarungen nicht auf der Liste stehen oder nachrangig behandelt werden, bekommen kein Geld.

Eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung muss in der Anmeldung absolut exakt und für jeden nachvollziehbar begründet werden - ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Nur eine wirklich vorsätzlich begangene Straftat begründet die Aussicht auf eine positiv abzuschließende Vollstreckung, bzw. die Erlangung eines die Restschuldbefreiung  überdauernden und vollstreckbaren Titels.

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