Während weiter eine Corona-Impfpflicht diskutiert wird, wird sie für viele Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegewesen schon Realität. Statt 3G am Arbeitsplatz heißt es ab dem 16. März 2022 dann 2G – es gibt es eine sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht ist in § 20a Infektionsschutzgesetz geregelt. Demnach müssen Mitarbeiter in Kliniken, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen ab dem 16. März nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft bzw. genesen sind. Sollte jemand aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, kann er dem Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Genau genommen gilt also eine Nachweispflicht und keine Impfpflicht.
Können Nachweise nicht vorgelegt werden, müssen Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Dieses kann dann die Beschäftigung in der Einrichtung verbieten. Hat der Nachweis aufgrund des Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren, z.B. beim Genesenenstatus, muss innerhalb eines Monats ein neuer, gültiger Nachweis vorgelegt werden. Ab dem 16. März 2022 können keine Personen eingestellt werden, die keinen Nachweis vorlegen können.
Ohne entsprechen Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest kann das Gesundheitsamt gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter ein Verbot aussprechen, in der Einrichtung tätig zu sein oder sie zu betreten. „Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Da er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat er keinen Anspruch auf Entlohnung“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Weigert sich der Arbeitnehmer in der Folge weiterhin, einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorzulegen, kann auch die Kündigung drohen. Mit der Kündigung geht es allerdings nicht so schnell. Zunächst muss der Arbeitgeber in einer Abmahnung darauf hinweisen, dass er das Verhalten nicht länger hinnehmen wird und ohne entsprechenden Nachweis die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.
Die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bringt für die betroffenen Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis ernsthafte Konsequenzen mit sich. Ihnen droht:
• Freistellung von der Arbeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
• Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer können sich gegen diese Maßnahmen wehren. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach milderen Mitteln suchen. So kann ggf. die Möglichkeit bestehen, den Mitarbeiter außerhalb der Einrichtung einzusetzen oder Home-Office zu ermöglichen. „Im Falle der Kündigung kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden“, so Rechtsanwalt Seifert, der mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht zusammengefasst hat.
Auch Arbeitgeber sollten die Nachweispflicht ernstnehmen. Werden Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis beschäftigt oder die Gesundheitsämter bei einem fehlenden Nachweis nicht pflichtgemäß informiert, können Bußgelder bis 2.500 Euro drohen.
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